Wann rede ich, wann schweige ich

Ich arbeite auf der Baustelle mit anderen Handwerkern. Wenn ihm etwas nicht gelingt, bricht einer der Handwerker ständig in einen Fluch aus. Was soll ich tun? Bin ich verpflichtet, den Handwerker jedes Mal darauf hinzuweisen, dass er das Fluchen unterlassen soll? Oder genügt es, wenn ich auf eine günstige Gelegenheit warte, wo ich es ihm nur einmal aber dafür klar sage, was ich vom Fluchen halte? Oder sollte ich vielleicht lieber gar nichts sagen?
Ich erfahre plötzlich von einem meiner Freunde, dass er mit seiner Freundin zusammenlebt, ohne mit ihr verheiratet zu sein. Soll ich ihn sofort darauf aufmerksam machen, dass er hier gegen das göttliche Gesetz verstößt und in einer schweren Sünde lebt, oder soll ich warten, bis sich eine Gelegenheit ergibt, in der ich ihn z.B. im Rahmen eines Gespräches nebenbei darauf aufmerksam machen kann?
Vor diese oder ähnliche Probleme sehen wir uns gelegentlich gestellt. In der katholischen Moraltheologie werden Situationen wie die oben genannten als „brüderliche Zurechtweisung“ bezeichnet. Die brüderliche Zurechtweisung ist eines der Werke der Nächstenliebe und bedeutet den Versuch, unseren Nächsten von der Sünde oder von der nächsten Gelegenheit zur Sünde fernzuhalten.
Da es oft nicht ganz einfach ist zu entscheiden, ob wir unseren Nächsten auf eine Sünde hinweisen sollen oder nicht, und da es übertrieben wäre zu behaupten, man müsse jeden bei jeder gegebenen Gelegenheit ermahnen, haben die Moraltheologen bestimmte Bedingungen aufgestellt, unter denen eine eigentliche Pflicht zur Ermahnung besteht.
Bei der ganzen Diskussion sollte im Hinterkopf behalten werden, dass es sich bei der brüderlichen Zurechtweisung um eine Pflicht der Nächstenliebe handelt. Das heißt, es soll uns bei der Zurechtweisung auch der Geist der Nächstenliebe leiten. Es muss uns bewusst sein und wir sollten uns bemühen, das dem Nächsten auch zu vermitteln, dass wir nur deswegen so handeln, weil wir ihm etwas Gutes tun wollen. Es sollte ebenfalls klar werden, dass wir nicht unseren Nächsten überwachen oder uns über ihn erheben wollen.
Die folgenden Auszüge sind genommen aus der Moraltheologie von Jone (1949) und Davis S.J. (1935).
Eine schwere Pflicht (d.h. unter schwerer Sünde verpflichtend), den Nächsten von der Sünde oder von der nächsten Gelegenheit zur Sünde fernzuhalten, besteht, wenn sämtliche folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) der Nächste befindet sich in einer wirklichen seelischen Notlage;
b) die seelische Notlage ist groß;
c) es besteht die begründete Hoffnung, dass der Nächste sich bessert;
d) die Zurechtweisung kann geschehen ohne großen eigenen Nachteil.
Zu a): Eine wirkliche seelische Notlage ist vorhanden, wenn die Sünde oder der Wille zu sündigen sicher ist; ferner wenn der andere sich ohne die brüderliche Zurechtweisung vermutlich nicht bessern wird; endlich wenn kein anderer, der wenigstens gleich geeignet ist, die brüderliche Zurechtweisung vornimmt.
Wenn aus Sünden, die aus unüberwindlicher Unkenntnis begangen werden, kein weiterer Schaden entsteht, besteht keine Liebespflicht, jemanden darauf aufmerksam zu machen, z.B. dass gerade Fast- und Abstinenztag ist. Unüberwindlich heißt eine Unkenntnis dann, wenn sich jemand einer Sache nicht bewusst ist, obwohl er eine den Umständen der Person und Sache entsprechende vernünftige Sorgfalt hat walten lassen, d.h. dass er etwas nicht etwa aus sträflicher Nachlässigkeit nicht weiß. Das gilt auch, wenn er bei noch größerer Sorgfalt seine Unkenntnis abgelegt hätte.
Dazu ein kurzes Anschauungsbeispiel. Für Mexiko hat die Kirche seit dem 16. Jahrhundert Katholiken vom Abstinenzgebot an Freitagen dispensiert. D.h. Katholiken in Mexiko dürfen freitags Fleisch essen. Nehmen wir an, jemand aus Mexiko kommt mich in Deutschland besuchen. Und nehmen wir an, es ist Freitag. Streng genommen wäre er verpflichtet, auf Fleisch zu verzichten, da diese Dispens an Mexiko als Land gekoppelt ist. D.h. wenn ein Mexikaner sich in einem anderen Land aufhält, dann gilt für ihn diese Dispens nicht mehr. Auf der anderen Seite dürfte streng genommen auch z.B. ein Amerikaner freitags Fleisch essen, wenn er sich auf mexikanischem Boden befindet. Nehmen wir nun also an, dieser Mexikaner ist bei mir zu Besuch und ich lade ihn an einem Freitag zum Essen in ein Restaurant ein. Weil es für mich selbstverständlich ist, vergesse ich, ihn darauf hinzuweisen, dass Katholiken hier in Deutschland freitags kein Fleisch essen dürfen. Auch der Gast aus Mexiko ist sich momentan dessen nicht bewusst, dass er im Ausland und daher an das Freitagsgebot gebunden ist. Nehmen wir an, ich habe auch nicht aufgepasst, was er sich bestellt hat, und merke erst, als das Essen serviert wird, dass er ein Fleischgericht bekommt. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich ihn auf sein Versehen hinweisen soll oder nicht. Wenn ich es tue, dann wird er sich eventuell eine andere Speise bestellen und seine momentane Bestellung wird möglicherweise weggeworfen. Außerdem wird ihm seine Unachtsamkeit wohl unangenehm sein. Falls sich später noch eine Gelegenheit ergibt, werde ich ihn sicherlich umsichtig auf die Situation in Deutschland und anderen Ländern als Mexiko hinweisen, aber in der konkreten Situation, wo er schon den Teller vor sich stehen hat, wäre es wohl legitim, ihm noch nicht diesen Hinweis zu geben, da ich annehmen kann, dass er aus Unwissenheit oder Vergesslichkeit und ohne böse Absicht handelt und kein weiterer Schaden für ihn oder andere entsteht.
Schadet aber auch schon die materielle Sünde (also wenn man eine Sünde begeht, ohne zu wissen, dass es eine Sünde ist) entweder dem Sünder selbst (z.B. bei Sünden gegen das sechste Gebot) oder einem anderen (z.B. Unterlassung der Restitution [Wiedergutmachung] oder wenn andere durch die Tat zur Sünde geführt werden), dann besteht die Liebespflicht, jemanden zu mahnen, auch wenn er sich in unüberwindlicher Unkenntnis befindet.
Wenn in oben konstruiertem Fall also z.B. ein Dritter anwesend sein sollte, der evtl. an meinem Schweigen Anstoß nehmen, d.h. dazu geführt werden könnte, das Freitagsgebot weniger oder gar nicht mehr ernst zu nehmen, dann wäre ich wiederum verpflichtet, entweder direkt den mexikanischen Gast darauf aufmerksam zu machen, dass er heute dieses Gericht nicht essen darf, oder wenigstens dem Dritten später zu erklären, warum ich geschwiegen habe.
Aber auch in Fällen, in denen keine Liebespflicht besteht, kann man mit Rücksicht auf die Ehre Gottes (z.B. Verhinderung einer Gotteslästerung) zu einer Ermahnung unter lässlicher Sünde verpflichtet sein mit Rücksicht auf die Ehre Gottes (z.B. Verhinderung einer Gotteslästerung). Außerdem sind manche wegen ihres Amtes (Bischöfe, Pfarrer) oder aus Pietät (z.B. Eltern, Erziehungsberechtigte, Vorgesetzte) verpflichtet, andere zu belehren.
Wenn es um die Ehre Gottes geht, dann könnte man mit seiner Zurechtweisung auch den Hinweis verbinden, dass für uns die Lästerung gegen Gott, die Heiligen und sakrale Gegenstände auch eine Art persönliche Kränkung und Beleidigung darstellt, weil ja etwas in den Dreck gezogen wird, was uns heilig ist, wovon wir zutiefst überzeugt sind und was somit gewissermaßen einen Teil unserer Persönlichkeit und Identität ausmacht.
Zu b): Eine große seelische Notlage ist immer gegeben, sobald es sich um eine schwere Sünde handelt. Im Falle einer lässlichen Sünde ist auch die Verpflichtung zur Zurechtweisung nur eine leichte. Ausnahmsweise kann auch bei leichten Vergehen eine schwere Pflicht bestehen, und zwar im Falle eines Oberen, der gegen geringe Fehler der Untergebenen auftreten muss, wenn z.B. dadurch die Ordenszucht geschwächt wird.
Zu c): Es muss begründete Hoffnung bestehen, dass der Nächste sich bessert. Unbekannten gegenüber besteht daher diese (schwere – Anm.) Pflicht gewöhnlich nicht. Wenn die Zurechtweisung später voraussichtlich größeren Nutzen hat, kann sie auch verschoben werden. Es ist also durchaus wichtig, dass man seine Zurechtweisung zu einem günstigen Zeitpunkt anbringt und u.U. diesen erst abwartet. Ist keine Hoffnung auf Besserung vorhanden, dann muss die brüderliche Zurechtweisung nur dann erteilt werden, wenn aus ihrer Unterlassung Ärgernis entstehen würde. Möglicherweise kann ich auch mit gutem Grund vorhersagen, dass eine Zurechtweisung den Nächsten komplett vom Glauben abwenden würde. Ist das anzunehmen, dann ist es unter Umständen ratsam, sie zu unterlassen, außer ich bin ein Vorgesetzter.
Zu d): Die Zurechtweisung kann geschehen ohne großen eigenen Nachteil. Wenn z.B. die Gefahr besteht, dass der Täter mich nach der Zurechtweisung ernsthaft und schwer verleumden oder physisch angreifen würde, bin ich nicht unter schwerer Sünde verpflichtet, diese Zurechtweisung zu unternehmen. Wer aus übergroßer Ängstlichkeit die brüderliche Zurechtweisung unterlässt, sündigt gewöhnlich wenigstens nicht schwer. Bischöfe, Pfarrer usw. sind aber kraft ihres Amtes, Eltern aus Pietät verpflichtet, eine Zurechtweisung zu erteilen - auch unter großem persönlichem Nachteil. Ebenso müssen Privatpersonen auch unter großem Nachteil die Zurechtweisung vornehmen, wenn durch Unterlassung das Allgemeinwohl geschädigt würde, z.B. wenn ein verdorbener Zögling eine ganze Anstalt verdirbt.
Eine besondere Stellung nehmen Skrupulanten ein. Da sie in der Regel aufgrund ihrer Ängste nicht zu einer Zurechtweisung geeignet sind, unterlassen sie diese besser. Sie begehen dabei keine Sünde.
Die brüderliche Zurechtweisung kann geschehen durch Worte, Blicke, manchmal auch schon dadurch, dass man dem Gespräch eine andere Wendung gibt oder dem anderen eine Unterstützung entzieht. Gerade einem Gespräch eine andere Wendung geben, kann eine leichte, aber dennoch sehr effektive Methode sein, zum Ausdruck zu bringen, dass man über ein bestimmtes Thema nicht sprechen möchte oder einer bestimmten Unterhaltung nicht zustimmt. Wenn jemand z.B. einen schlechten (etwa einen sexistischen) Witz erzählt, kann die Zurechtweisung auch darin bestehen, dass man nicht mitlacht oder durch eine kurze Anmerkung zum Ausdruck bringt, dass man solche Witze nicht gut findet.
Die Ordnung, die bei der brüderlichen Zurechtweisung eingehalten werden soll, ist nach den Worten Christi die, dass man die Zurechtweisung zunächst möglichst unter vier Augen erteilt. Nutzt das nichts, dann zieht man den einen oder anderen als eine Art Zeugen hinzu. Wenn das auch nicht fruchtet, dann meldet man die Sache dem Oberen (vgl. Mt. 18,15ff).
Sofortige Anzeige ist gestattet, wenn der Fehler öffentlich ist oder bald öffentlich wird, wenn das Allgemeinwohl oder das Wohl eines anderen sofortige Anzeige verlangt, wenn jemand nur mit großem Nachteil einen anderen persönlich zurechtweisen könnte oder wenn eine geheime Mahnung voraussichtlich nichts nützt.
Es sei hier auch noch ein Zitat des hl. Thomas v. Aquin angeführt, das in unserem Zusammenhang sehr interessant ist. Der hl. Thomas sagt, dass Werke der Tugend nicht in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Umstände getan werden dürfen, sondern dass man immer auch die Umstände beachten muss, die notwendig sind, um eine Handlung wirklich tugendhaft zu machen; nämlich, dass sie getan wird wann, wo und wie sie getan werden soll (Thomas von Aquin, Summa Theologica, 2.2, q.33, a. 2).
Dieser Gedanke des hl. Thomas fasst das oben gesagte in allgemein verständlichen Worten zusammen und könnte möglicherweise als Faustregel benutzt werden. Ob ich meinen Nächsten auf Fehler hinweise und wann ich es tue, hängt sehr stark von den Umständen ab. Schon allein wer ich bin im Verhältnis zu dem anderen (ob ich z.B. ein Elternteil bin oder ein Vorgesetzter) ist von Bedeutung. Aber auch die Frage, ob eine Ermahnung zu einem anderen Zeitpunkt größeren Nutzen bringt. Es ist daher sehr wichtig, dass wir versuchen, die Situation abzuschätzen und unsere Ermahnung zu einem Zeitpunkt, unter Umständen und auf eine Art und Weise anbringen, die verhindert, dass bei unserem Nächsten der Eindruck entsteht, dass wir aus Überängstlichkeit oder Kleinkariertheit handeln (weil wir meinen, wir wären verpflichtet etwas zu sagen, obwohl wir fühlen, dass der Zeitpunkt nicht geeignet ist) oder aus Rechthaberei.
Auch in dem oben genannten Fall des fluchenden Handwerkers hängt viel von den konkreten Umständen ab, sodass man kaum einen allgemein gültigen Rat geben kann. Arbeite ich mit dem Handwerker öfters zusammen (d.h. kenne ich ihn schon besser), dann wäre wohl eine Anmerkung angebracht – wohl nicht jedes Mal, sondern von Zeit zu Zeit (wenn er nicht nach der ersten Ermahnung aufhört). Ist er fremd und kommt nur einmal kurz, um etwas zu richten, dann hängt es wohl wiederum davon ab, wie häufig er flucht. Wenn es sehr häufig ist, dann wird sich wohl bald eine Gelegenheit für einen Hinweis ergeben. Passiert es nur einmal oder einige wenige Male, dann wird unser Hinweis, wenn sich überhaupt eine Gelegenheit ergibt, wohl etwas zurückhaltender sein.
Im Fall des Freundes, der mit seiner Freundin zusammenlebt, bestünde nach den oben aufgeführten Richtlinien wohl - allgemein gesprochen - schon eine Pflicht zur Zurechtweisung. Aber auch hier spielt es eine große Rolle, wie gut ich den Freund kenne. Ein guter Freund wird einen Hinweis von mir auch respektieren und ihn wohlwollend aufnehmen (besonders wenn ich ihm klar mache, dass ich ein Gewissensproblem hätte, wenn ich ihm gegenüber nicht wenigstens einmal klar meinen Standpunkt geäußert hätte). Bei einem entfernteren Freund muss ich wohl etwas vorsichtiger vorgehen und durch eine entsprechende Formulierung sicherstellen, dass er nicht den Eindruck bekommt, ich wolle ihn überwachen oder von oben herab an ihm herumkritisieren.
Aber auch angenommen den Fall, dass keine strenge Verpflichtung zur brüderlichen Zurechtweisung besteht, sei hier abschließend noch denjenigen unter unseren Lesern Mut zugesprochen, denen es schwer fällt, kritische Hinweise anzubringen. Denn eigentlich ist es ja eine schöne Sache, seinen Bruder durch ein richtiges Wort im richtigen Moment zu gewinnen, wie Jesus in Mt. 18,15 sagt.
Man bekommt heute den Eindruck, es sei eher unattraktiv, sich zu christlichen Werten oder Lehren zu bekennen. Das ist aber durchaus nicht unbedingt der Fall. Es wird vielleicht nicht immer zum Ausdruck gebracht, aber ein mutiges und offenes Bekenntnis wird gerade heute von vielen Menschen hoch angesehen. Und wenn sie auch nicht unbedingt unserer Meinung sind, so schätzen diese Menschen doch, wenn wir für unsere Meinung geradestehen und unsere Meinung offen sagen, auch wenn oder gerade wenn wir damit „gegen den Strom schwimmen“. Wir müssen nur darauf achten – wir haben es oben schon gesagt – dass sehr viel davon abhängt, wie ich meine Meinung kundtue. Nicht nur, dass ich sie im Geiste der Nächstenliebe formuliere, sondern auch, dass ich den Anderen merken lasse, dass ich meine Meinung durchdacht habe und wirklich hinter ihr stehe und nicht nur irgendjemandem nachrede. Sollte ich nicht so sicher sein oder vielleicht selber die entsprechende Sache noch nicht ganz verstehen aber sie trotzdem vertreten, weil ich das Gefühl habe, dass das die richtige Richtung ist, oder weil Leute, deren Meinung ich schätze, diese Meinung vertreten, dann sollte ich auch diesen Umstand erwähnen. Es wird in der Regel nicht zu meinem Nachteil ausgelegt.
Insgesamt ist es immer wichtig, dem Anderen zu signalisieren, dass man souverän über der Sache und über der Diskussion, dem Gespräch oder der Situation steht.
Und nur wenn ich bei Gelegenheit meinen Mund aufmache, kann ich Erfahrungen sammeln und aus diesen Erfahrungen lernen, wie ich meine Meinung oder Kritik in der jeweiligen Situation am besten ausdrücke, um ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen.
Abgesehen davon ist es natürlich immer wichtig, dass wir Gott oder unseren Engel, den Gott uns ja gerade auch für solche Situationen zur Seite gestellt hat, um Weisheit und Mut bitten, dass wir in der richtigen Situation immer das richtige sagen. Je mehr wir das praktizieren, desto mehr werden wir merken, dass Gott uns tatsächlich hört und auch tatkräftig hilft.

P. Johannes Heyne

 

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